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§ 53 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 53

Bei der Eintragung einer Schiffshypothek für Teilschuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragen werden können, genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Forderungen unter Angabe der Anzahl, des Betrags und der Kennzeichnung der einzelnen Teilschuldverschreibungen eingetragen wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144823

alte Dokumentnummer

N9194041458L

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