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§ 43 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 43

Soll ein Nießbrauch an einem Schiff zum Zweck der Erfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs an einer Erbschaft oder an einem Bruchteil hiervon eingetragen werden, so hat die Abhandlungsbehörde eine Bestätigung im Sinne des § 178 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144813

alte Dokumentnummer

N9194041448L

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