vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 30

Im Fall der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums an einem Binnenschiff darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers erklärt ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144800

alte Dokumentnummer

N9194041435L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)