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Art. 22 § 13 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 13

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen der Exekutionsordnung verwiesen wird, sind diese Verweisungen in Ansehung eingetragener Schiffe und Schiffsbauwerke auf die für diese geltenden exekutionsrechtlichen Vorschriften zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144897

alte Dokumentnummer

N9194041532L

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