§ 7
(1) Das Eigentum an einem Schiff kann dadurch aufgegeben werden, daß der Eigentümer den Verzicht dem Registergericht gegenüber erklärt und der Verzicht in das Schiffsregister eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des herrenlosen Schiffs steht nur dem Reich zu. Das Reich erwirbt das Eigentum dadurch, daß es sich als Eigentümer in das Schiffsregister eintragen läßt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011240
Dokumentnummer
NOR12144942
alte Dokumentnummer
N9194054288J
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