vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 73 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 73

Ist die Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, bestellt, so bestimmt sich die Abtretung der Forderung nach den für die Abtretung dieser Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12145008

alte Dokumentnummer

N9194054354J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)