vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 47 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

Dritter Abschnitt

Die Geltendmachung der Schiffshypothek

§ 47

(1) Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus dem Schiff und den Gegenständen, auf die sich die Schiffshypothek erstreckt, nur im Wege der Zwangsvollstreckung suchen.

(2) Bei einer Gesamtschiffshypothek kann der Gläubiger die Befriedigung aus jedem der Schiffe ganz oder zu einem Teil suchen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12144982

alte Dokumentnummer

N9194054328J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)