Artikel 1
I.
Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort an einem der nachstehend aufgeführten Gewässer liegt, wird folgenden Amtsgerichten übertragen:
- 1. dem Amtsgericht Konstanz für den Bodensee und für das Stromgebiet des Rheins vom Bodensee bis Basel;
- 2. dem Amtsgericht Mannheim für das Stromgebiet des Rheins von Basel auf dem rechten Ufer bis zur badisch-hessischen Grenze und auf dem linken Ufer bis zur bayerisch-hessischen Grenze, sowie für den Neckar;
- 3. dem Amtsgericht Mainz für das Stromgebiet des Rheins, auf dem rechten Ufer von der badisch-hessischen Grenze bis Rüdesheim einschl., auf dem linken Ufer von der bayerisch-hessischen Grenze bis Bingen einschl., sowie für den Main von der Mündung bis Aschaffenburg einschl.;
- 4. dem Amtsgericht St. Goar für das Stromgebiet des Rheins, auf dem rechten Ufer von Rüdesheim ausschl. bis Beuel ausschl., auf dem linken Ufer von Bingen ausschl. bis Bonn ausschl., sowie für die Mosel und die Lahn;
- 5. dem Amtsgericht Saarbrücken für die Saar;
- 6. dem Amtsgericht Köln für das Stromgebiet des Rheins, auf dem rechten Ufer von Beuel einschl. bis Düsseldorf ausschl., auf dem linken Ufer von Bonn einschl. bis Neuß ausschl., sowie für die Urfttalsperre und die anderen Eifelstauseen;
- 7. dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort für das Stromgebiet des Rheins, auf dem rechten Ufer von Düsseldorf einschl., auf dem linken Ufer von Neuß einschl. bis zur deutsch-holländischen Grenze, für den Rhein-Herne-Kanal vom Rhein bis Wanne-Eickel einschl. und für den Lippe-Seitenkanal Wesel-Datteln vom Rhein bis zur Zeche Auguste Viktoria (Hafen) einschl.;
- 8. dem Amtsgericht Mülheim (Ruhr) für die Ruhr bis zum Rhein-Herne-Kanal;
- 9. dem Amtsgericht Dortmund für den Dortmund-Ems-Kanal südlich von Bergeshövede ausschl., den Rhein-Herne-Kanal östlich von Wanne-Eickel ausschl., den Lippe-Seitenkanal Wesel-Datteln östlich von Zeche Auguste Viktoria (Hafen) ausschl. und für den Lippe-Seitenkanal Datteln-Hamm;
- 1 0.dem Amtsgericht Meppen für den Dortmund-Ems-Kanal nördlich von Bergeshövede einschl. und für die Ems bis Schleuse Lathen einschl., sowie für die linksemsischen Kanäle und die Hase;
- 11. dem Amtsgericht Emden für den Dortmund-Ems-Kanal und die Ems nördlich von Schleuse Lathen ausschl., für den Küstenkanal von der Ems bis Schleuse Oldenburg einschl., für die Papenburger Kanäle, die Leda und Jümme, den Ems-Jade-Kanal, den Elisabethfehn-Kanal, die Fehnkanäle und anderen Binnengewässer des Regierungsbezirks Aurich, für die zwischen dem Küstenkanal und der Nordseeküste liegenden Sieltiefe und Moorkanäle, sowie für das ostfriesische Wattenmeer;
- 12. dem Amtsgericht Minden für das Stromgebiet der Weser abwärts bis Nienburg einschl., die Werra und Fulda, sowie für den Ems-Weser-Elbe-Kanal (Mittellandkanal) vom Dortmund-Ems-Kanal bis zur Kreuzung mit der Oker nebst den Zweigkanälen nach Osnabrück und Hildesheim;
- 13. dem Amtsgericht Bremen für das Stromgebiet der Mittelweser von Nienburg ausschl. bis Bremen einschl., die Aller und Leine, sowie für die bremischen Häfen nördlich der Geeste;
- 14. dem Amtsgericht Wesermünde-Geestemünde für die Unterweser von Bremen ausschl., soweit nicht das Amtsgericht Bremen zuständig ist, die Lesum, Wümme, Hamme, Hunte mit Küstenkanal unterhalb der Schleuse Oldenburg, die Lune, Geeste und Ochtum sowie den Geeste-Hadeln-Kanal bis zur Grenze des Landgerichtsbezirks Stade;
- 15. dem Amtsgericht Schleiz für den Stausee der Bleilochsperre;
- 16. dem Amtsgericht Dresden für das Stromgebiet der Elbe von der Grenze zwischen dem ... (Anm.: gegenstandslos) und dem ... (Anm.: gegenstandslos) bis zur sächsisch-preußischen Landesgrenze, sowie für das Elsterflutbett;
- 17. dem Amtsgericht Magdeburg für das Stromgebiet der Elbe von der sächsisch-preußischen Landesgrenze bis zur Grenze der preußischen Provinzen Sachsen und Hannover, für die Saale und Unstrut, den Ems-Weser-Elbe-Kanal (Mittellandkanal) von Magdeburg bis zur Kreuzung mit der Oker, für den Elbe-Havel-Kanal von der Elbe bis zur Groß-Wusterwitzer Schleuse mit Pareyer Verbindungskanal und Altkanälen;
- 18. dem Amtsgericht Hamburg für das Stromgebiet der Elbe von der Grenze der preußischen Provinzen Sachsen und Hannover bis Hamburg einschl. mit Ilmenau, Jeetzel und Åland, für die Häfen am Elbe-Lübeck-Kanal in Lauenburg, für die Unterelbe ohne ihr westliches Ufer bis zur westlichen Spitze von Dieksand, für die auf dem Ostufer der Unterelbe einmündenden Wasserstraßen (ohne ... (Anm.: gegenstandslos)), für die Mürtz-Elde-Wasserstraße bis Parchim einschl., sowie für die Stör nebst Schweriner See;
- 19. dem Amtsgericht Stade für die Unterelbe (westliches Ufer) von der Stadtgrenze Hamburg bis zur Mündung nebst den auf dem Westufer einmündenden Wasserläufen und Kanälen, soweit nicht das Amtsgericht Wesermünde-Geestenmünde zuständig ist, sowie für den Hamme-Oste-Kanal;
- 2 0.dem Amtsgericht Rendsburg für den ... (Anm.: gegenstandslos) mit Kieler Förde, für die Eider und schleswig-holsteinischen Binnengewässer, die Schlei, die Flensburger Förde, die Häfen von Husum, Büsum und Eckernförde, sowie für das nordfriesische Wattenmeer;
- 21. dem Amtsgericht Lübeck für den Elbe-Lübeck-Kanal ausschl. der Häfen am Elbe-Lübeck-Kanal in Lauenburg, für die Trave und Stepenitz, sowie für den Fehmarn-Sund;
- 22. dem Amtsgericht Waren für die obere Havelwasserstraße bis Fürstenberg einschl., die Müritz-Havel-Wasserstraßen, die Müritz-Elde-Wasserstraße bis Parchim ausschl., sowie für die mecklenburgischen Seen (ohne Schweriner See);
- 23. dem Amtsgericht Zehdenick für die obere Havelwasserstraße von Fürstenberg ausschl. bis zur Grenze des Kreises Niederbarnim, für die Rheinsberger, Templiner, Lychener und Wentow-Gewässer, die Ruppiner Gewässer mit Kremmener See und Ruppiner Kanal, sowie für den Voßkanal nördlich der Grenze des Kreises Niederbarnim;
- 24. dem Amtsgericht Berlin für die Havel von der Grenze des Kreises Niederbarnim bis Ketzin einschl. mit dem Havelländischen Hauptkanal, für den Hohenzollern-Kanal mit Finow-Kanal von Oranienburg bis zur Grenze des Kreises Niederbarnim, für den Voßkanal südlich der Grenze des Kreises Niederbarnim, den Oranienburger Kanal, Malzer Kanal und den Paretz-Nauener Kanal, für die Spree, den Teltowkanal mit Britzer Zweigkanal, den Oder-Spree-Kanal bis zur Mündung in die Oder (ausschl. Fürstenberg (Oder)), den Friedrich-Wilhelm-Kanal, die Rüdersdorfer Gewässer (Flakensee, Kalksee, Stienitzsee, Straussee, Löcknitzgebiet), für die Dahme mit dem Storkow-Kanal, für den Schwielochsee, Scharmützelsee, den Großen Storkower See, den Großen Selchower See, den Wolziger See, den Motzener See, Teupitzer See, Mellensee, Rangsdorfer See, für den Galluner Kanal, den Zülow- und Notte-Kanal;
- 25. dem Amtsgericht Brandenburg für die untere Havelwasserstraße von Ketzin ausschl. bis zur Mündung mit Dosse, Hohennauer Wasserstraße, Emster Gewässern, Beetz-See und Riewendt-See, sowie für den Elbe-Havel-Kanal östlich von der Groß-Wusterwitzer Schleuse;
- 26. dem Amtsgericht Rostock für die Warnow-Nebel-Wasserstraße und die Wismarer Bucht;
- 27. dem Amtsgericht Stralsund für den Peenefluß und Peenestrom mit Krumminer Wiek und Achterwasser, den Ryckfluß, die Gewässer um Rügen, die Recknitz, Trebel und Tollense, für den Greifswalder, Barther und Saaler Bodden;
- 28. dem Amtsgericht Oppeln für das Stromgebiet der Oder abwärts bis zur Neißemündung, sowie für den ... (Anm.: gegenstandslos) mit Klodnitz-Altkanal;
- 29. dem Amtsgericht Breslau für das Stromgebiet der Oder von der Neißemündung bis Wettschütz einschl.;
- 3 0.dem Amtsgericht Neusalz (Oder) für das Stromgebiet der Oder von Wettschütz ausschl. bis Straßburg (Oder) einschl.;
- 31. dem Amtsgericht Fürstenberg (Oder) für das Stromgebiet der Oder von Straßburg (Oder) ausschl. bis Lebus einschl. mit Bober und Lausitzer Neiße;
- 32. dem Amtsgericht Oderberg für das Stromgebiet der Oder von Güstebiese ausschl. bis Schwedt/Niederkränig einschl., für den Hohenzollernkanal mit Finowkanal von der Oder bis zur Grenze des Kreises Niederbarnim, für die Wriezener Alte Oder, den Freienwalder Landgraben und die Hohensaater-Friedrichsthaler Wasserstraße bis Schwedt einschl.;
- 34. dem Amtsgericht Stettin für die Oder und die Westoder von Schwedt/Niederkränig ausschl. bis zur Mündung, für das Ihnagebiet, den Dammschen See, das Große und das Kleine Haff mit Swine und Dievenow, Neuwarper See, Papenwasser, Großem Bietziger See und Camminer Bodden, für den Strom (zwischen Kleinem Haff und Peenestrom), die Uecker, sowie die Hohensaater-Friedrichsthaler Wasserstraße unterhalb Schwedt;
- 35. dem Amtsgericht Elbing für die Nogat, den südwestlichen Teil des Frischen Haffs bis zur Mündung der Passarge und bis Narmeln (Frische Nehrung) einschl., die Passarge und alle zwischen ihr und der Weichsel gelegenen Wasserstraßen und Binnengewässer;
- 36. dem Amtsgericht Königsberg (Pr) für den Pregel, die Alle, den Königsberger Seekanal und das Frische Haff, soweit nicht das Amtsgericht Elbing zuständig ist;
- 37. dem Amtsgericht Lötzen für die masurischen Seen und den masurischen Kanal;
- 38. dem Amtsgericht Tilsit für die Memel und den Rußstrom bis Ruß ausschl., für die Deime von Tapiau ausschl., die Gilge und die zwischen Deime und Gilge liegenden Wasserstraßen, sowie für den südlichen Teil des Kurischen Haffs bis zur Einmündung der Skirwieth ausschl. und bis Pillkoppen (Kurische Nehrung) einschl. und für alle in diesen Teil des Kurischen Haffs einmündenden Wasserstraßen;
- 39. dem Amtsgericht Memel für die Skirwieth und Atmath, für den Rußstrom, soweit nicht das Amtsgericht Tilsit zuständig ist, für die Minge, den ... (Anm.: gegenstandslos), die Dange, das Kurische Haff, soweit nicht das Amtsgericht Tilsit zuständig ist, und alle in diesen Teil des Kurischen Haffs einmündenden Wasserstraßen;
- 4 0.dem Amtsgericht Regensburg für das Stromgebiet der Donau abwärts bis Passau einschl. mit Lech, Isar, Raab und Regen;
- 41. dem Amtsgericht Nürnberg für den Ludwigs-Donau-Main-Kanal, die Altmühl und Regnitz;
- 42. dem Amtsgericht Würzburg für den Main oberhalb Aschaffenburg ausschl.;
- 43. dem Amtsgericht München für die oberbayerischen Seen und den Inn mit Salzach bis Passau ausschl.
II.
Für Schiffe, deren Heimatort an Gewässern liegt, die unter I nicht ausdrücklich aufgeführt sind, bestimmt sich die Zuständigkeit des Registergerichts nach dem Wasserstraßengebiet, zu dem diese Gewässer gehören.
III.
Im übrigen wird das Binnenschiffsregister von dem Amtsgericht geführt, zu dessen Bezirk der Ort gehört, von dem aus, als dem Heimatort, die Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben wird. Ist hiernach ein Schiff bei einem Amtsgericht einzutragen, das unter I nicht aufgeführt ist, so können die Oberlandesgerichtspräsidenten eine vorläufige Bestimmung darüber treffen, welchem Amtsgericht die Führung des Registers für das Schiff übertragen wird. Über die getroffenen Maßnahmen ist zu berichten; die endgültige Bestimmung behalte ich mir vor. Läßt die Eintragung des Schiffes keinen Aufschub zu und kann das Amtsgericht, dem die Führung des Registers übertragen werden soll, nicht sofort bestimmt werden, so bewendet es bei der Vorschrift des Satzes 1; auch in diesem Falle ist zu berichten.
IV.
Alle bisher getroffenen Bestimmungen und die landesrechtlichen Vorschriften über die Zusammenfassung der Binnenschiffsregister treten außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011235
Dokumentnummer
NOR40006998
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