Artikel 6
— VI. Abschnitt.
Dieses Übereinkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit von jedem der beiden Vertragsteile mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
Dieses Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Übereinkommens schon zu einem früheren Zeitpunkt vorläufig in Anwendung gebracht werden können. Dieser Zeitpunkt wird durch Notenaustausch festgelegt werden.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Wien, den einundzwanzigsten November tausendneunhundertsechsunddreißig, in doppelter Ausfertigung.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019
Gesetzesnummer
10011229
Dokumentnummer
NOR12144674
alte Dokumentnummer
N9193741402L
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