§ 7.
(1) Die Rechte und Tatsachen, die den Gegenstand einer Eintragung im Bahnbestandblatte und in der zweiten Abteilung des Lastenblattes bilden, werden von den mit der Anlegung der neuen Grundbücher im Burgenland betrauten Lokalkommissären ermittelt. Diese Arbeiten können bereits vor Eröffnung der vorläufigen Einlage begonnen werden.
(2) Zu diesem Zwecke hat die gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 31. März 1927, B. G. Bl. Nr. 119 (in der durch die Verordnung vom 31. März 1933, B. G. Bl. Nr. 113, geänderten Fassung), bestellte Landeskommission die Eisenbahnunternehmungen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die im § 19, Absatz 2, Z 1 und 2, EAG. angeführten Verzeichnisse und Mappen für alle oder einzelne Katastralgemeinden einem gleichzeitig zu bestimmenden Grundbuchsanlegungskommissär vorzulegen. Die Angabe des Besitzvorgängers (§ 19, Absatz 2, Z 1, EAG.) kann entfallen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 119/1927, BGBl. Nr. 113/1933
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
10011220
Dokumentnummer
NOR12144442
alte Dokumentnummer
N9193412042I
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