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§ 2 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1934

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

§ 2.

Die Eintragungen in den Einlagen der von Ungarn übernommenen Eisenbahnbücher sind durch einen beeideten Dolmetscher zu übersetzen. Die sonstigen Akten und Urkunden sind nur insoweit zu übersetzen, als die Kenntnis ihres Inhaltes zur Vornahme eisenbahnbücherlicher Amtshandlungen notwendig ist. Abschriften der Übersetzungen, die sich auf die im Eigentumsblatt und in der ersten Abteilung des Lastenblattes einzutragenden Rechte und Tatsachen beziehen, sind vom Landesgerichte für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vorzulegen.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10011220

Dokumentnummer

NOR12144437

alte Dokumentnummer

N9193412037I

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