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§ 13 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1934

§ 13.

(1) Die auf die Eisenbahngrundstücke bezüglichen Akten sind von dem Lokalkommissär an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu leiten. Dieses hat in Ansehung der bearbeiteten Katastralgemeinden das Bahnbestandblatt und die zweite Abteilung des Lastenblattes zu verfassen, wenn die Erhebungen den Vorschriften entsprechen. Werden Mängel wahrgenommen, so sind zunächst die zu deren Beseitigung geeigneten Verfügungen zu treffen und nötigenfalls neuerliche Erhebungen durch den Lokalkommissär einzuleiten. In einem solchen Fall kann der Lokalkommissär, wenn er die Verfügung für rechtlich nicht begründet hält und sie die Änderung einer grundbücherlichen Eintragung zur Folge haben könnte, die Entscheidung der Landeskommission einholen. Die Entscheidung, die durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist für ihn und für das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bindend.

(2) Ist die Einlage definitiv, so kann die Übersetzung des Bahnbestandblattes gelegentlich der im § 41 EAG. bezeichneten Maßnahmen ausgeschieden werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10011220

Dokumentnummer

NOR12144448

alte Dokumentnummer

N9193412048I

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