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Artikel 9. Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1924

Artikel 9.

Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Hohen vertragschließenden Teile beantragt werden.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Barcelona, den 20. April Eintausendneunhunderteinundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10011199

Dokumentnummer

NOR40040323

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