Artikel 9.
Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Hohen vertragschließenden Teile beantragt werden.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Barcelona, den 20. April Eintausendneunhunderteinundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
10011199
Dokumentnummer
NOR40040323
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