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Artikel XXXI. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XXXI.

In Rechtsstreitigkeiten, welche die Schiffahrt auf der Donau betreffen und vor den Gerichten eines Uferstaates anhängig gemacht worden sind, darf von Ausländern auf Grund ihrer Staatszugehörigkeit oder auf Grund des Umstandes, daß sie in dem Lande, in dem das Gericht seinen Sitz hat, keinen Aufenthaltsort oder Wohnsitz haben, oder dortselbst kein Vermögen besitzen, eine cautio judicatum solvi nicht gefordert werden.

Der Kapitän oder Schiffsführer darf an der Fortsetzung seiner Reise aus dem Titel eines gegen ihn eingeleiteten Verfahrens nicht gehindert werden, sobald er die vom Richter für den Streitgegenstand festgesetzte Sicherstellung hinterlegt hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004592

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