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Artikel XIX. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XIX.

Die von den Uferstaaten eingeführten Zölle, Verzehrungs- und sonstigen Abgaben, denen die Waren aus Anlaß ihrer Ein- oder Ausladung in den Häfen oder an den Länden der Donau unterliegen, sind ohne Unterschied der Flagge und derart einzuheben, daß die Schiffahrt in keiner Weise behindert wird.

Die Zollgebühren dürfen die an den anderen Zollgrenzen des beteiligten Staates für Waren gleicher Art, gleicher Herkunft und gleicher Bestimmung erhobenen Gebühren nicht übersteigen.

Schlagworte

Verzehrungsabgabe, Einladung

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004580

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