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Artikel X. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel X.

Die internationale Kommission wacht auf der Donaustrecke und dem Flußnetz, die ihrer Zuständigkeit unterstellt sind und im Rahmen der ihr durch das gegenwärtige Übereinkommen eingeräumten Befugnisse darüber, daß der freien Schiffahrt auf dem Strome weder von einem einzelnen noch auch von mehreren Staaten irgendein Hindernis bereitet werde, daß sowohl hinsichtlich der Benutzung des Wasserweges selbst als auch hinsichtlich der Benutzung der Häfen, ihrer Einrichtungen und Ausrüstungen die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen aller Mächte auf dem Fuße vollständiger Gleichheit behandelt werden sowie im allgemeinen darüber, daß der durch die Friedensverträge dem internationalisierten Donaunetze zuerkannte internationale Charakter in keiner Weise beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004571

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