§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat.
Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019
Gesetzesnummer
10011195
Dokumentnummer
NOR12144208
alte Dokumentnummer
N9191812440I
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