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§ 3 Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1939

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat.

Der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019

Gesetzesnummer

10011195

Dokumentnummer

NOR12144208

alte Dokumentnummer

N9191812440I

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