§ 129.
Der Eigentümer eines nach § 128 eingetragenen Schiffes kann die Löschung des Schiffes im Schiffsregister beantragen. Sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer. Ist das Schiff mit einem eingetragenen Pfandrecht belastet, so bedarf es außerdem der Zustimmung des Berechtigten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144201
alte Dokumentnummer
N9189832761L
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