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§ 129 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1940

§ 129.

Der Eigentümer eines nach § 128 eingetragenen Schiffes kann die Löschung des Schiffes im Schiffsregister beantragen. Sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer. Ist das Schiff mit einem eingetragenen Pfandrecht belastet, so bedarf es außerdem der Zustimmung des Berechtigten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144201

alte Dokumentnummer

N9189832761L

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