§ 120.
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht ist einem jeden gestattet. Von den Eintragungen können gegen Erlegung der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144192
alte Dokumentnummer
N9189832752L
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