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§ 48 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

2. Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen.

§ 48

§. 48.

(1) Hat eine Eisenbahnunternehmung vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes auf Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Theilschuldverschreibungen ausgegeben und in denselben oder in einer besonderen Urkunde die Zusicherung ausgesprochen, daß der Stamm oder die Erträgnisse ihres gesammten Vermögens, oder doch ihres gesammten unbeweglichen Vermögens, oder einzelner bestimmter Immobilien für die Einlösung oder Verzinsung haften, oder daß die Erträgnisse, oder die vom Staate garantirten Beträge zum Zwecke dieser Einlösung oder Verzinsung vorzugsweise verwendet werden sollen, so gebührt den Besitzern solcher Theilschuldverschreibungen (Eisenbahn-Prioritätsobligationen) das Pfandrecht hinsichtlich aller Immobilien, auf welche sich die ertheilte Zusicherung bezieht, und welche zur Zeit des Ansuchens um die bücherliche Eintragung des Pfandrechtes sich im Besitze der Unternehmung befindet; in Ansehung solcher Immobilien, auf welche das Pfandrecht im Wege der bücherlichen Eintragung wegen Mangels eines hiezu geeigneten Buches nicht erworben werden kann, ist die Zeit maßgebend, in welcher das Pfandrecht in anderer gesetzlicher Weise an den Immobilien erworben wird.

(2) Die Rangordnung mehrerer, auf Grund dieser Bestimmung erworbener Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpuncte der ertheilten Zusicherung, sofern nicht zur Zeit des Entstehens der Schuld ein anderes Verhältniß der Rangordnung begründet wurde.

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