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§ 46 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

II. Von den an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechten und von der Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen.

1. Beschränkte Wirkung des an einer Eisenbahn erworbenen Pfandrechtes.

§ 46

§. 46.

Die bei Ermittlung der Eisenbahngrundstücke festgestellten, oder später mit Zustimmung der Staatsverwaltung eingeräumten, einen Gegenstand der zweiten Abtheilung des Lastenblattes bildenden Lasten und Rechte gehen dem Pfandrechte, welches an der in einer Eisenbahneinlage eingetragenen bücherlichen Einheit erworben wurde, vor. Dieser Vorrang tritt auch dann ein, wenn die Eintragung der bezeichneten Lasten oder Rechte zur Zeit der Geltendmachung des Pfandrechtes noch nicht erfolgt war.

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