F. Veränderung der Einlage
§ 44
§. 44.
(1) Die Vereinigung mehrerer bücherlicher Einheiten durch Zuschreibung derselben zu der in einer Einlage enthaltenen bücherlichen Einheit kann begehrt werden, wenn in der Verschiedenheit der im Eigenthumsblatte und in der ersten Abtheilung des Lastenblattes enthaltenen Eintragungen ein rechtliches Hinderniß der Vereinigung nicht besteht, oder dasselbe gleichzeitig mit der Vereinigung beseitigt werden soll.
(2) Die Abschreibung eines Theiles einer eine bücherliche Einheit bildenden Bahn, und die Eröffnung einer selbständigen Einlage für denselben kann nur dann erfolgen, wenn die Bewilligung zu dieser Theilung in mehrere bücherliche Einheiten schon durch die Concession oder durch eine besondere Ermächtigung des Handelsministeriums ertheilt worden ist. In die neu eröffnete Einlage sind die auf die Rechte Dritter sich beziehenden Eintragungen zu übertragen.
(3) Werden durch eine Zuschreibung oder Abschreibung die maßgebenden Voraussetzungen für die Zuständigkeit des zur Führung des Eisenbahnbuches berufenen Gerichtshofe verändert, so ist die geänderte Einlage, beziehungsweise die neu eröffnete Einlage nebst den sich auf die Einlage beziehenden Theilen der Urkundensammlung und der übrigen Acten an den zuständig gewordenen Gerichtshof zu senden, sofern die Unternehmung nicht mit Genehmigung des Handelsministeriums begehrt, daß die Uebertragung der Eisenbahneinlage in ein anderen Eisenbahnbuch unterbleibe.
(4) Die Uebertragung einer Eisenbahneinlage in ein anderes Eisenbahnbuch ist durch ein Edict kundzumachen, welches bei den betheiligten Gerichtshöfen anzuschlagen und durch einmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen bestimmte Zeitung des Landes, beziehungsweise der Länder, die durch die in Frage stehenden Bahnstrecken berührt werden, zu verlautbaren ist.
(5) Die Abschreibung einzelner Grundstücke und Grundstücksteile aus einer Eisenbahneinlage und deren Zuschreibung in das allgemeine Grundbuch ist nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes ohne weitere Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn diese Grundstücke und Grundstücksteile weiterhin dem Betrieb der Eisenbahn zu dienen haben.
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