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§ 5 FMG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Kennzeichnung

§ 5.

(1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Sonstige Angaben oder Aufmachungen dürfen nicht irreführend sein; derartige Angaben müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt sein.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:

  1. 1. Bezeichnung des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes,
  2. 2. Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stück),
  3. 3. Angaben über den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
  4. 4. Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe, Energiewerte, besonderer Ernährungszweck,
  5. 5. Ort, Art und Zeitpunkt der Herstellung,
  6. 6. Mindesthaltbarkeitsdauer,
  7. 7. Wartezeit, Verwendungszweck und Empfehlungen für eine sachgerechte Anwendung einschließlich Sicherheitsratschläge und Warnhinweise.

(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind entsprechend zu kennzeichnen (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40224905

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