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§ 51 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Wiederholen des dritten Ausbildungsjahres

§ 51.

(1) Wenn

  1. 1. mehr als zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung,
  2. 2. mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische Diplomprüfung,
  3. 3. mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die schriftliche Fachbereichsarbeit,
  4. 4. eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung, die praktische Diplomprüfung und die schriftliche Fachbereichsarbeit,
  5. 5. eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4,
  6. 6. eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 30 Abs. 4 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten,
  7. 7. die gemäß § 50 Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit und das gemäß § 50 Abs. 5 durchgeführte weitere Prüfungsgespräch,
  8. 8. die Wiederholungsprüfung der praktischen Diplomprüfung oder
  9. 9. eine oder beide der zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß § 50 Abs. 1
  1. mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.

(2) Legt ein Schüler die gemäß § 50 Abs. 4 zu überarbeitende oder neu vorzulegende schriftliche Fachbereichsarbeit nicht innerhalb der festgelegten Frist vor, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143505

alte Dokumentnummer

N8199959953L

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