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§ 49 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung

§ 49.

(1) Ist ein Schüler

  1. 1. durch Krankheit oder
  2. 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,

(2) Tritt ein Schüler zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Diplomprüfungskommission nach Anhörung des Schülers.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143503

alte Dokumentnummer

N8199959951L

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