§ 45.
(1) Eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 ist am Beginn der mündlichen Diplomprüfung abzunehmen.
(2) Wird die zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist die Diplomprüfung abzubrechen.
(3) Bei positiver Beurteilung von zusätzlichen Teilprüfungen in Teilgebieten ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143499
alte Dokumentnummer
N8199959947L
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