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§ 44 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

§ 44.

(1) Die mündliche Diplomprüfung oder die Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sind durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 42 Abs. 2 bis 4) abzunehmen und zu beurteilen.

(2) Bei Sachgebieten, in denen der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung von mehreren Lehrkräften durchgeführt wurde, ist die Abnahme und Beurteilung der Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung durch nur eine dieser Lehrkräfte ausreichend.

(3) Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem Schüler

  1. 1. bei allen Teilprüfungen und
  2. 2. im Rahmen des Gespräches über die schriftliche Fachbereichsarbeit

(4) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Diplomprüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Diplomprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.

(5) Die Diplomprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder gemäß § 43 Abs. 7 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143498

alte Dokumentnummer

N8199959946L

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