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§ 40 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Fachbereichsarbeit

§ 40.

(1) Jeder Schüler hat im dritten Ausbildungsjahr eine schriftliche Fachbereichsarbeit zu einem berufsspezifischen Thema zu verfassen. Die eigenständige Erarbeitung derselben muß gewährleistet sein.

(2) Das Thema der Fachbereichsarbeit darf vom Schüler frei gewählt werden und ist vor Beginn der Arbeit vom Direktor schriftlich zu genehmigen. Wird vom Schüler kein Thema gewählt, ist vom Direktor spätestens vier Monate vor der mündlichen Diplomprüfung ein Thema zuzuteilen.

(3) Der Direktor hat den Mindest- und Höchstumfang der Fachbereichsarbeit festzulegen.

(4) Jeder Schüler ist bei der Fachbereichsarbeit von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu betreuen.

(5) Die Fachbereichsarbeit ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Termin der mündlichen Diplomprüfung dem betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zur Beurteilung vorzulegen. Die Beurteilung hat durch den betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.

Schlagworte

Mindestumfang, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143494

alte Dokumentnummer

N8199959942L

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