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§ 34 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr

§ 34.

(1) Ein Schüler ist berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, wenn er alle für das betreffende Ausbildungsjahr vorgesehenen Unterrichtsfächer und Praktika erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr besteht auch dann, wenn jene Unterrichtsfächer, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26 Abs. 4 entfällt, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wurden.

(3) Hat ein Schüler ein Praktikum gemäß § 31 Abs. 1 zu wiederholen oder gemäß § 12 Abs. 8 nachzuholen, ist er auch vor Wiederholung oder Nachholung dieses Praktikums berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, oder zur Diplomprüfung zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143488

alte Dokumentnummer

N8199959936L

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