Wiederholen eines Praktikums
§ 31.
(1) Werden im Rahmen eines Ausbildungsjahres die Leistungen eines Schülers in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehestmöglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit an einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden.
(2) Der Schüler ist berechtigt, zu wiederholende Praktika bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (§ 9 Abs. 3) zu wiederholen. Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Diplomprüfungskommission verlängert werden.
(3) Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(4) In einem Ausbildungsjahr darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
Schlagworte
Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143485
alte Dokumentnummer
N8199959933L
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