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§ 22 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Praktikum nach Wahl der Schule

§ 22.

(1) In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 hat der Direktor aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen der vorgesehenen Dauer entsprechend ein oder zwei Praktika an den angeführten Ausbildungseinrichtungen als Praktikum nach Wahl der Schule auszuwählen und festzulegen.

(2) Praktika nach Wahl der Schule sind unter Bedachtnahme auf

  1. 1. die Erreichung der Ausbildungsziele,
  2. 2. die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
  3. 3. den laufenden Ausbildungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143476

alte Dokumentnummer

N8199959924L

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