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§ 3 AEV Pigmente

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2000

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff (ausgenommen Cadmium), dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für anorganische Pigmente (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.

(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen Cadmium pro Tag).

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

10011164

Dokumentnummer

NOR12143327

alte Dokumentnummer

N8199956293L

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