vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 EWR-Psycholotherapiegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2014

[CELEX-Nr.: 32021L1883 ]

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2.

Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

  1. 1. in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten berechtigt ist und
  2. 2. eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR40161750

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)