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§ 7 EWR-Psychologengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1999

Beglaubigte Übersetzungen

§ 7.

Alle Diplome, Nachweise und Bescheinigungen sind beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache einzureichen. Zu fremdsprachigen Diplomen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10011157

Dokumentnummer

NOR12143254

alte Dokumentnummer

N8199913549O

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