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§ 3a EWR-Psychologengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1016

EWR-Berufsanerkennung – Partieller Zugang

§ 3a.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Gesundheitspsychologie bzw. der Klinischen Psychologie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe nach dem Psychologengesetz 2013 sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe in Österreich zu erlangen;
  2. 2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe erfassten Tätigkeiten trennen;
  3. 3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) §§ 3 bis 5 und 8 sind anzuwenden.

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

  1. 1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
  2. 2. die betroffenen Patienten sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10011157

Dokumentnummer

NOR40179897

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