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§ 17 BSG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 17.

Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß § 14 bewilligten Blutspendeeinrichtung wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Wechsel in der Person des Inhabers unverzüglich bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10011145

Dokumentnummer

NOR40068879

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