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§ 66 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Wirkungskreis

§ 66.

Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen,

  1. 1. die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen und zu fördern sowie
  2. 2. für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40114444

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