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§ 250 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Berechtigungen gemäß § 36b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020

Berechtigungen gemäß § 36b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020

§ 250.

Ärztinnen/Ärzte, die zum 31. Juli 2024 über eine Berechtigung gemäß § 36b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 verfügen, die Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllen und den ärztlichen Beruf im Inland ausüben, sind berechtigt, sich befristet bis 01. August 2028 in die Ärzteliste eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums den ärztlichen Beruf im Inland in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten auszuüben, sofern sie nachweislich bis spätestens 31. Dezember 2024 einen Nostrifizierungsantrag an einer Medizinischen Universität oder an einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, gestellt haben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260716

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