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§ 195b ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Amtsenthebung der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern

§ 195b.

(1) Wenn Organe der Ärztekammer

  1. 1. Befugnisse überschreiten oder
  2. 2. Aufgaben vernachlässigen oder
  3. 3. beschlussunfähig werden
  1. und die Ärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, hat die örtlich zuständige Landesregierung diese Organe ihres Amtes zu entheben, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der örtlich zuständigen Landesregierung ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.

(2) Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 hat die örtlich zuständige Landesregierung für die Ärztekammer einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten der örtlich zuständigen Landesregierung zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs einem Bundesland erwachsenden Kosten sind von der Ärztekammer zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40114473

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