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§ 15 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Diplome und Bescheinigungen

§ 15.

(1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder die Qualifikationserfordernisse gemäß § 40 Abs. 6 oder § 40a Abs. 2 erfüllen, auf Antrag ein

  1. 1. Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder
  2. 2. Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (Fachärztindiplom/Facharztdiplom) oder
  3. 3. Diplom über die erfolgreiche Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachdiplom) oder
  4. 4. Diplom über den erfolgreichen Erwerb der Qualifikation Notärztin/Notarzt oder
  5. 5. Diplom über den erfolgreichen Erwerb der Qualifikation Leitende Notärztin/Leitender Notarzt

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Ausbildungsnachweis über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den im Anhang V Nummer 5.1.1., 5.1.2, 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 23 Abs. 6 dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieser Ausbildungsnachweis

  1. 1. den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
  2. 2. dem im Anhang V Nummer 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Diplom gleichzuhalten ist.

(3) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen ein Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

  1. 1. dieses Diplom den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder
  2. 2. der Arzt über erworbene Rechte im Sinne des Artikels 23, 27 oder 30 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausüben und in die Ärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die betreffende Person

  1. 1. den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
  2. 2. ihr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist.

(5) Im Fall

  1. 1. der Untersagung der Berufsausübung (§§ 61, 62 oder 138) für die Dauer der Untersagung, sowie
  2. 2. des Erlöschens der Berufsberechtigung (§ 59),
  1. hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer die Bescheinigung gemäß Abs. 4 zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln. Gleiches gilt für die Diplome gemäß Abs. 1 Z 4 und 5, wobei sich die Übermittlungspflicht zusätzlich aus einer bescheidmäßigen Auflage, Bedingung oder Befristung gemäß § 59 Abs. 2 ergeben kann.

(6) Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht vor, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2009)

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40253528

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