ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
§ 148.
(1) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(2) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden.
ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40150163
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