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§ 148 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

§ 148.

(1) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(2) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden.

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40150163

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