Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Unterstützungsleistungen
§ 105.
Aus dem Wohlfahrtsfonds sind neben den im § 98 Abs. 1 angeführten Versorgungsleistungen Krankenunterstützung und sonstige Unterstützungsleistungen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142743
alte Dokumentnummer
N8199855647L
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