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§ 1 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2022

1. Hauptstück

Ärzteordnung

1. Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte Begriffsbestimmung

§ 1.

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

  1. 1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen,
  2. 2. die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40243881

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