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§ 28 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Rasterzeugnis

§ 28

(1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung oder eines Anpassungslehrganges gemäß § 11 Abs. 4 oder der Praktika gemäß § 13 Abs. 8 Z 2 ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.

(2) Das Rasterzeugnis ist vom Ausbildungsverantwortlichen der anerkannten Ausbildungsstätte auszufüllen und zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, daß die praktische Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse zu erlassen.

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