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§ 16 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 16.

(1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. das Diplom gemäß § 31 oder
  2. 2. der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oder
  3. 3. der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7
  1. einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.

(3) Wenn

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen und
  2. 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
  1. ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben

  1. 1. die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
  2. 2. die Strafgerichte über
  1. a) die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
  2. b) die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
  1. den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu verständigen.

(6) Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über

  1. 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
  2. 2. die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
  1. f ür einen Berufsangehörigen zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10011129

Dokumentnummer

NOR40204898

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