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§ 14 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 14.

(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 13 Abs. 8 Z 1 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 13 Abs. 8 Z 2 entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte.

(3) Hinsichtlich

  1. 1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
  2. 2. der Durchführung der Prüfungen,
  3. 3. der Zusammensetzung des Kardiotechnikerbeirates,
  4. 4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
  5. 5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

(4) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 13 Abs. 8 ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung in die Kardiotechnikerliste.

Schlagworte

Ergänzungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011129

Dokumentnummer

NOR12142422

alte Dokumentnummer

N8199852682L

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