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§ 3 GfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Durchführung der Aufgaben

§ 3.

(1) Die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes wird der Gesellschaft „Gesundheit Österreich GmbH“ übertragen.

(2) Die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß Abs. 1 kann vom Bund unter Verwendung der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß § 4 gefördert werden. Diese für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch allfällige Auflösung von Rücklagen von in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln erhöht werden.

(3) Die langfristige sowie jährliche Planung zur Umsetzung der Maßnahmen und Initiativen hat unter Bedachtnahme auf die von anderen Gebietskörperschaften gesetzten Maßnahmen und Initiativen durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011127

Dokumentnummer

NOR40080823

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