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§ 5 BeikostV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2012

§ 5.

(1) Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende – leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft angebrachte – Angaben zu enthalten:

  1. a) Einen Hinweis darauf, ab welchem Alter das Lebensmittel unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf. Für kein Lebensmittel darf das angegebene Alter unter vier Monaten liegen. Lebensmittel, die zur Verwendung ab einem Alter von vier Monaten empfohlen werden, können als ab diesem Alter geeignet ausgewiesen werden, sofern keine anderweitigen Empfehlungen von unabhängigen medizinischen Ernährungs- oder PharmazeutikexpertInnen oder sonstigen einschlägigen Fachleuten vorliegen;
  2. b) Informationen über Glutengehalt oder Glutenfreiheit, wenn das Alter, ab dem das Lebensmittel verwendet werden kann, unter sechs Monaten liegt;
  3. c) den Brennwert in kJ und kcal sowie den Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels;
  4. d) den durchschnittlichen Gehalt – ausgedrückt in Zahlen – an den einzelnen Mineralstoffen und Vitaminen, für die in Anhang I und Anhang II spezifische Gehalte festgelegt sind je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels;
  5. e) erforderlichenfalls eine Zubereitungsanleitung mit Verweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

(2) Die Kennzeichnung kann folgende Angaben enthalten:

  1. a) Den durchschnittlichen Gehalt an den in Anhang IV angeführten Nährstoffen (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels, falls eine solche Angabe nicht unter Abs. 1 lit. d fällt;
  2. b) zusätzlich zu den Zahlenangaben Angaben über die in Anhang V enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe (ausgedrückt in den dort angegebenen Referenzwerten) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels, sofern der Gehalt mehr als 15% der Referenzwerte beträgt.

Schlagworte

ErnährungsexpertIn

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011124

Dokumentnummer

NOR40140110

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