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§ 1 Umweltkontrollgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

I. Abschnitt

Umweltkontrolle Aufgabe und Ziel

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Allgemeininteresse zum Schutz der Umwelt in ihrer Gesamtheit, insbesondere im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung und Wiederherstellung der natürlichen, gesunden Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen,

  1. a) den Zustand und die Entwicklung der Umwelt sowie der Umweltbelastungen zu beobachten und laufend zu erheben,
  2. b) im Rahmen seiner Zuständigkeit für die allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Umweltpolitik zu bewerten sowie
  3. c) die Ergebnisse dieser Umweltkontrolle den zuständigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Beobachtung, Erhebung und Bewertung des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt gemäß Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere die Ursachen von gefährlichen, schädlichen oder lästigen Umwelteinflüssen und Umweltbelastungen sowie den jeweiligen Zustand der Umwelt und der Ökosysteme mit ihren Organismen, Stoffkreisläufen und Energieflüssen in einer medienübergreifenden integrativen Sichtweise zu umfassen.

(3) Die Zuständigkeit anderer Bundesminister wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt. Soweit bei Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist über die Art und den Umfang von Erhebungen, die an Ort und Stelle durchzuführen sind, das Einvernehmen herzustellen.

(4) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich,

  1. a) wenn es sich bloß um die Erhebung oder Auswertung von Daten oder Erhebungsergebnissen handelt, die ohne Eingriff in fremde behördliche Zuständigkeiten – erforderlichenfalls mit Zustimmung des Eigentümers einer Emissionsquelle – zugänglich sind, oder
  2. b) sofern besondere Umstände vorliegen, die kurzfristig die Erhebung einer Umweltbelastung ohne weiteren Verzug erfordern und eine unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung des zuständigen Bundesministers erfolgt. Bei einer militärischen Liegenschaft ist der zuständige Kommandant in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen ein von ihm beigegebener Angehöriger des Bundesheeres zuzuziehen.

(5) Bei der Durchführung der Umweltkontrolle nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR12142070

alte Dokumentnummer

N8199812086O

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